Gewerbe | © Gerhard Blum

Gewerbe

Einnahmen für den Ort

Die Definition von Gewerbe Ein Gewerbe ist jede nach außen gerichteter, wirtschaftlicher Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist. Sie muss auf eigene Rechnung, auf eigene Verantwortung und auf Dauer betrieben werden, damit diese Tätigkeit auch tatsächlich als Gewerbe eingestuft wird. “Nach außen gerichtet” meint im Gesetz für Dritte erkennbar. Es muss also nach außen hin klar sein, dass es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Schwierig ist es oft, zwischen eigener Verantwortung und Weisungsgebundenheit zu differenzieren. Wer weisungsgebunden ist, betreibt grundsätzlich kein Gewerbe, auch wenn er auf eigene Rechnung handelt. Nur wer über seine Arbeitszeit frei bestimmen kann, und vollkommen auf eigene Verantwortung (und eigenes Risiko) handelt, ist tatsächlich selbständig. Wer nur allein wirtschaftlich selbständig ist (etwa ein Werkvertragsnehmer) betreibt rechtlich gesehen kein Gewerbe. In vielen Fällen ist die Grenze allerdings schwer zu ziehen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 84 Abs.1 HGB. Die Tätigkeit, die einem Gewerbe zugrunde liegt, muss regelmäßig ausgeführt sein und auf Dauer geplant sein. Das heißt, es müssen objektiv eine Vielzahl von Geschäften nachgewiesen werden können, und eine entsprechende Planung für zeitlich nicht befristete weitere Geschäfte und eine regelmäßige Tätigkeit vorliegen. Die Tätigkeit muss so angelegt sein, dass zumindest die Absicht besteht, damit einen regelmäßigen Gewinn zu erzielen. Quelle: www.gruenderkueche.de